Fischereischein beantragen
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45879 Gelsenkirchen
Stephanie Oberhof
jagd.und.fischerei@gelsenkirchen.de
Mirko Rydzy
jagd.und.fischerei@gelsenkirchen.de
| Montag | 08:30 - 13:00 Uhr |
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| Dienstag | 08:30 - 13:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:30 - 13:00 Uhr |
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| Freitag | 08:30 - 12:30 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
telefonisch
Fischereischein beantragen
Hier können Sie einen Fischereischein des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen.
WICHTIG: Jahres- und Fünfjahres-Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Entrichtung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein bereits erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen.
Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Erforderliche Unterlagen
Bei Onlinebeantragung:
- Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID)
- Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026
Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde:
- Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
- Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter:https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Voraussetzungen
- Mindestalter 12 Jahre
- ständiger Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen
- eine in NRW anerkannte und bestandene Fischerprüfung
Ausnahmen gibt es unter anderem für im Bereich der Fischerei ausgebildete Personen (siehe vollständige Aufzählung in § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz).
Kosten
- Online-Antrag (Landesdienst)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Gesamtgebühr: 18 Euro
- Antrag bei der Gemeinde (örtlich zuständig)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro
- Gesamtgebühr: 30 Euro
Weitere Informationen finden Sie hier
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