Hecken und Bäume
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Jährlich im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz unter anderem verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Dieses zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, die auf die genannten Gehölze angewiesen sind. Diese Regelung ist wichtig, um das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Lebens-, Fortpflanzungs-, Zufluchts- und Ruhestätten in der Saison zu erhalten.
Für den Fall, dass das Beseitigungsverbot bei Ihnen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde, besteht gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz die Möglichkeit, Sie vom Verbot zu befreien. Auf dieses Mittel kann jedoch nur in seltenen Fällen zurückgegriffen werden.
Die Notwendigkeit zur Gewährung einer Befreiung wäre von Ihnen daher hinreichend zu begründen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen fallen nicht unter das Verbot.
Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:
- Kopie einer Vollmacht, falls Sie nicht die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer sind
- Lageplan oder Ähnliches mit Einzeichnung und Angaben zu den betroffenen Gehölzen
- Kopie der Baugenehmigung, wenn ein Bauvorhaben vorliegt
- Kopie einer Baumfällgenehmigung, sofern Bäume betroffen sind, die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen geschützt sind
Die genannten Unterlagen können direkt hochgeladen oder nachgereicht werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann.