Erteilung von Vermarktungsbescheinigungen für geschützte Tiere und Pflanzen

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Hinweise zu diesem Service

Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem Vermarktungsverbot. Dazu gehören zum Beispiel die Griechische Landschildkröte, der Graupapagei oder auch die Madagaskar-Hundskopfboa. Welche Tierarten von dem Vermarktungsverbot betroffen sind regelt der Anhang A der Verordnung EG (VO) 338/97. Ausnahmen können nur durch die Ausstellung einer sogenannten Vermarktungsbescheinigung („Cites“-Bescheinigung) gewährt werden. Diese Regelung gilt auch für gezüchtete Exemplare.
   
Ob Ihre Exemplare der oben genannten Kategorie unterliegen, erfahren Sie schnell und einfach unter www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem zum internationalen Artenschutz) des Bundesamtes für Naturschutz.
   
Als „Exemplare“ gelten lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, wie z. B. ein Mantel aus Fellen vom Ozelot oder eine Gitarre mit Bestandteilen aus Rio-Palisanderholz usw.
   
Unter den Begriff „Vermarktung“ fallen:

- Kauf,
- andere Formen des Erwerbs zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
- Verkauf,
- Anbieten, Vorrätighalten oder Befördern zu Verkaufszwecken.

 

Voraussetzung für die Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung ist der Nachweis der legalen Herkunft der Exemplare. Hierbei sind die geltenden Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren zu beachten. Vorrangiges Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur solche Exemplare in den Handel gelangen, die erwiesenermaßen aus legaler Herkunft stammen. Dies dient nicht zuletzt auch der Sicherheit der Käuferin bzw. des Käufers, die bzw. der an der Bescheinigung erkennen kann, dass es sich bei angebotenen Tieren oder Waren um legale Exemplare handelt.

Für die Vermarktungsbescheinigung fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren ist einzelfallabhängig.

In Gelsenkirchen ist für die Ausstellung von Vermarktungsbescheinigungen die untere Naturschutzbehörde beim Referat Umwelt zuständig.

Zur Vermarktung von Exemplaren der nur besonders geschützten Arten ist keine Vermarktungsbescheinigung erforderlich. Solche Exemplare können grundsätzlich vermarktet werden, wenn belegt werden kann, dass sie aus legaler Herkunft stammen und im Einzelfall keine besonderen Vermarktungsverbote entgegenstehen.