Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (wenn keine Ansprüche nach SGB II bestehen)
Das Referat Soziales berät, unterstützt und entscheidet in Angelegenheiten der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst:
- die maßgebenden Regelsätze,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls bestimmte Mehrbedarfszuschläge,
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
In Einzelfällen können folgende einmalige Leistungen geprüft werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung,
- Erstausstattungen für Bekleidung
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt kann nach Prüfung nur an Menschen geleistet werden, die keine Ansprüche nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - das Jobcenter (IAG) haben. Das betrifft in der Regel Personen, die für mindestens sechs Monate nicht erwerbsfähig sind. Die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit trifft das IAG oder ein Rententräger.
Voraussetzung für eine Hilfe ist, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern sind zu berücksichtigen.
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen konkret benötigt werden, ergibt sich für die Grundsicherung aus den höchst-individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Daher wird grundsätzlich eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme empfohlen. Im Erstgespräch wird alles Weitere vorbesprochen. Auch dient bereits dieses Telefonat fristwahrend als rechtliche Antragstellung.
Gebühren
Weitere Informationen finden Sie hier
Hinweis
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