Förderantrag Stärkungspakt NRW

Hinweise zu diesem Service

Hier können Einrichtungen der sozialen Infrastruktur Fördermittel aus dem Stärkungspakt zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs bzw. zur Bewältigung der gestiegenen Nachfrage bis zum 26.03.2023 beantragen.

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat den "Stärkungspakt NRW - gemeinsam gegen Armut" ins Leben gerufen, um den Kommunen finanzielle Unterstützung bei der Bewältigung sozialer Notlagen und der Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur zu bieten. Der Fonds umfasst rund 150 Millionen Euro, die die Kommunen eigenständig zur Verfügung haben und für verschiedene Zwecke verwenden können. Der Stadt Gelsenkirchen wurden für 2023 rund 4,4 Mio. Euro bewilligt.

Hinweise zur Förderung

Primär sollen diese Hilfen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage eingesetzt werden. Neben den einzelnen Einrichtungen kann die Kommune die Leistungen sowohl selbst verwenden als auch zur direkten oder mittelbaren Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern über kommunale Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen einsetzen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nennt für einzelne Bedarfe beispielhaft:

  • Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtungen (wie z.B. Miet und Mietnebenkosten, Strom- und Heizkosten, Müllentsorgung),
  • Sachausgaben, die für den Betrieb und / oder die Durchführung einzelner Angebote / Maßnahmen benötigt werden (wie z.B. den Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern, Reinigungs und Desinfektionsmitteln, Handschuhe, Masken, Küchenutensilien etc.),
  • Honorarausgaben für ausgewiesene Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiterinnen und arbeiter) sowie Ungelernte, Ehrenamtler, Studierende, Minijobber etc., die auf Stundenbasis Unterstützungs-, Betreuungs- oder auch Aushilfsarbeiten zur Aufrechterhaltung und / oder zum Ausbau des Betriebs oder zur Durchführung einzelner Maßnahmen leisten.

Es können ausschließlich Ausgaben abgerechnet werden, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden.

Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert werden.
Ausgenommen sind zudem Personalausgaben und investive Ausgaben.

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